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Hartz IV - Fakten bzgl. Miet- und Heizkosten ...

(11.8.2004) Im Rahmen der Montags-Demonstration am 9.8. in Senftenberg hatte eine Rednerin unter großem Beifall gesagt, sie wisse nicht, wie sie im nächsten Jahr ihre Miete zahlen solle. Aber: Kein Bezieher von Arbeitslosengeld II muss Angst haben, seine Miete nicht mehr zahlen zu können. Diese Sorge sei laut Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vollkommen unberechtigt.

Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten zusätzlich zu der Regelleistung von 345 Euro in den alten und 331 Euro in den neuen Bundesländern die Kosten für Miete und Heizung, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, hängt ab von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter) sowie von der Zahl der Zimmer, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts. Der Begriff der Angemessenheit ist an die bisherige Praxis bei der Sozialhilfe angelehnt. Die Wohngeldstatistik zeigt, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der künftigen Bezieher von Arbeitslosengeld II bereits heute in Wohnungen lebt, die als angemessen gelten.

Im Durchschnitt können die folgenden m²-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:

1 Person circa 45 - 50 m²
2 Personen circa 60 m², 2 Wohnräume
3 Personen circa 75 m², 3 Wohnräume
4 Personen circa 85 - 90 m², 4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied circa 10 m² oder 1 Wohnraum
mehr.

Selbstgenutztes Wohneigentum ist besonders geschützt. Bewohnt jemand ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsraten.

Mietschulden können als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Mietschulden in anderen Fällen können bei entsprechenden Voraussetzungen als Darlehen oder Beihilfe vom Sozialamt übernommen werden.

siehe auch:

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