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Daueroffener Wasserhahn an Waschmaschine ohne Aquastop-Vorrichtung grob fahrlässig!

(20.5.2004) Wer den Wasserhahn zur Waschmaschine ohne Zusatz-Sicherung dauernd geöffnet lässt, handelt grob fahrlässig - so lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 5.5.2004 (Az: 3 U 6/04).

Der Fall: Der Beklagte hat 1996 eine Waschmaschine angeschafft und diese in der von ihm gemieteten Obergeschosswohnung selbst angeschlossen, indem er - ohne eine AquastopVorrichtung zwischenzuschalten - den Zuleitungsschlauch mit einer Schlauchschelle am Wasserhahn befestigte. Seither ließ er den Wasserhahn durchgängig geöffnet, ohne jemals zu überprüfen, ob der Schlauch noch durch die Schelle fest an den Hahnzapfen angepresst wurde. Wenn dann sechs Jahre später der Schlauch infolge von Materialermüdung und Vibration vom Wasserhahn abrutscht, so beruht der daraus folgende Wasserschaden auf grober Fahrlässigkeit.

Das Urteil: Der Beklagte hat aufgrund seiner groben Fahrlässigkeit der Klägerin (Versicherung des Vermieters) grundsätzlich die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu ersetzen. Allerdings ist der von der Klägerin vorgenommene Zeitwertabzug von 20% bei den Maler und Fußbodenarbeiten angesichts dessen, dass die betroffenen Räume - mit einer Ausnahme - bereits sieben Jahre genutzt wurden, zu gering. Bei einem nach Auffassung des Senats angemessenen Abzug von 50 % ergibt sich ein Anspruch von rund 5.000 Euro.

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