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Viele private Bauverträge verstoßen gegen EU-Recht

  • vzbv legt Gutachten zur Rechtswidrigkeit der VOB/B vor und mahnt Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss ab

(22.4.2004) Das Gros privater Bauverträge verstößt gegen EU-Recht. Dies ist die Schlussfolgerung aus einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur VOB/B 2002 (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B). Ursprünglich für öffentliche Bauaufträge entwickelt, ist die VOB/B auch Vertragsgrundlage für geschätzte 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben. Hier führt sie in nicht weniger als 24 Klauseln zu massiven Verbraucherbenachteiligungen. Gemäß der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG) hätte der deutsche Gesetzgeber hier spätestens im Dezember 1994 einschreiten und die Vertragsklauseln auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüfen müssen. Doch ungeachtet dessen ist die VOB/B - bereits seit 1977 - durch Gesetz und Rechtsprechung von einer gesetzlichen Kontrolle freigestellt. Um dies zu ändern, hat der vzbv den Urheber und Verfasser der VOB/B, den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), abgemahnt.

"Die VOB/B hat bei Verträgen mit privaten Bauherren in der vorliegenden Form nichts zu suchen", sagt vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Dass der Gesetzgeber über ein Vierteljahrhundert Nachteile für private Bauherren geduldet und sich seit 1995 auch über geltendes EU-Recht hinweggesetzt hat, müsse endlich ein Ende haben. Es könne nicht sein, dass in einem außerparlamentarischen kontrollfreien Raum entschieden werde, was Recht für private Bauherren sein soll. "Damit Verbraucherschutz für private Bauherren Realität werden kann, brauchen wir endlich ein privates Bauvertragsrecht im BGB", so Edda Müller.

Das Rechtsgutachten zeigt, welche unzulässigen Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 enthalten sind. Beispiele hierfür sind:

  • Verkürzung der Verjährungsfrist:
    Das BGB gibt bei Mängeln am Bauwerk einen Fünf-Jahres-Schutz und nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre. Die VOB/B gibt stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung nur zwei Jahre.
  • Erschwerung der Vertragsbeendigung:
    Wird ein Mangel trotz Fristsetzung vom Unternehmer nicht beseitigt, können private Bauherren nach dem BGB den Vertrag beenden. Der VOB/B reicht Untätigkeit des Unternehmers nicht, sie fordert zusätzlich und vorab die Androhung der Kündigung des Vertrages.
  • Einschränkung von Hinweispflichten:
    Schweigen begründet keine Rechtsfolgen. Daher müssen nach dem BGB Unternehmer den Bauherren aktiv informieren, wenn die Abnahme einer Bauleistung auch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Bauherren erfolgen soll. Die VOB/B verzichtet auf diese Informationspflicht.
  • Irreführende Bauzeitangaben:
    Wer Bauzeiten nennt, muss sich auch daran halten. Die VOB/B sieht jedoch vor, dass Zeitangaben des Unternehmers zu Bauschritten in einem Bauzeitenplan nur verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
  • Intransparente Preisgestaltung:
    Private Bauherren brauchen Kostensicherheit und wo diese fehlt, müssen Unternehmen auf dieses Kostenrisiko hinweisen. So können etwa durch die Angabe eines Einheitspreises die Kosten am Ende deutlich höher ausfallen als erwartet. Eine Verpflichtung zur Kostentransparenz oder zum Hinweis auf mögliche Kostenrisiken für private Bauherren existiert in der VOB/B nicht.

zur Erinnerung: Die VOB/B - das "Grundgesetz" des Baugewerbes: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde für öffentliche Bauaufträge entwickelt und hat hier eine bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition. Ihr rechtlicher Teil B (VOB/B) wird auch bei Verträgen mit privaten Bauherren angewendet. Die VOB/B wurde mehrfach überarbeitet und fortgeschrieben, zuletzt im September 2002.

Geistiger Urheber und Verfasser der VOB/B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der organisatorisch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist. Im DVA sind die Interessenvertretungen öffentlicher Auftraggeber und ihrer Auftragnehmer vertreten.

Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern - wie die Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers - ein vorformuliertes Vertragswerk. Solche unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle, damit einseitig entwickelte Vertragsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Von dieser gesetzlichen Kontrolle ist die VOB/B jedoch seit 1977 durch Ausnahmebestimmungen im BGB und eine hierauf aufbauende Rechtsprechung freigestellt.

Durch diesen kontrollfreien Raum wird der DVA, ohne Gesetzgebungskompetenz zu haben, zum Quasi-Gesetzgeber im Organisationsbereich des Bundesministeriums.

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