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Der Zaun als Risiko: Grundstücksbesitzer muss mit spielenden Kindern rechnen

(2.3.2004) Im Grunde ist es natürlich die Privatsache eines jeden Immobilienbesitzers, wie er sein Grundstück ausstattet – also zum Beispiel mit welcher Art von Zaun. Doch besonders dann, wenn häufig Kinder in der Nähe spielen, ist Vorsicht geboten. Nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern kann eine Gartenumfriedung mit allzu scharfen Metallspitzen von der Justiz als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet werden. (Landgericht Tübingen, Aktenzeichen 7 O 143/01)

Der Fall: Auf einem Bolzplatz im Raum Tübingen trafen sich Kinder gerne zum Fußballspielen. Und wie so oft, flog das Leder auch einmal in hohem Bogen auf das Nachbargrundstück. In diesem Fall handelte es sich um einen Kindergarten. Ein sechsjähriger Junge versuchte, nach nebenan zu klettern und den Ball zurückzuholen. Dabei blieb er jedoch an einer der scharfen Metallspitzen des Zaunes hängen und verletzte sich schwer. Er musste im Krankenhaus stationär behandelt werden und durfte sechs Wochen lang nicht zur Schule. Die Eltern forderten vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld. Der aber entgegnete, es habe sich um ein unbefugtes Betreten seines Geländes gehandelt, deswegen müsse er nicht haften.

Das Urteil: Zwar habe der Beklagte eigentlich Recht, wenn er von einem unerlaubten Eindringen auf sein Areal spreche, gestanden ihm die Richter zu. Doch bei Kindern bestünden unter Umständen erhöhte Schutzpflichten. Insbesondere dann, wenn einem Eigentümer bekannt sei, dass häufig Kinder in der Nähe seien, müsse er Rücksicht nehmen und die Gefahren möglichst entschärfen. Hier hätte das ein Abschleifen der Spitzen sein können. Der verletzte Sechsjährige erhielt deswegen 3.600 Euro Schmerzensgeld.

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