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Flüssiggas: BGH bestätigt Wettbewerbsbeschränkung

(4.2.2004) Freien Anbietern von Flüssiggas wird es künftig untersagt sein, Tanks anderer Anbieter zu befüllen, die als deren Eigentum entsprechend gekennzeichnet sind. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am vergangenen Montag bestätigt. Somit sind die meisten der Flüssiggasverbraucher, die einen Tank gemietet haben, so lange an einen Anbieter gebunden, bis sie einen eigenen Tank erwerben.

"Wir hätten uns im Interesse des Verbrauchers ein anderes Ergebnis gewünscht. Der freie Wettbewerb im Flüssiggasmarkt bleibt auf diese Weise weiterhin stark eingeschränkt", erklärt Roman Kieslinger, Geschäftsführer der GazCologne GmbH, Bad Honnef. Nur wer Eigentümer eines Gastanks ist, kann weiterhin auf dem freien Markt günstig Flüssiggas einkaufen. Deshalb empfiehlt GazCologne potenziellen Kunden, ihre Verträge zu überprüfen: Da eine Vielzahl der Verträge sittenwidrig sei, stelle der kurzfristige Ausstieg aus diesen Mietverträgen meist kein Problem dar; derer gemietete Tank ließe sich dann zügig gegen einen eigenen austauschen.

Bis der freie Wettbewerb, wie bei vielen anderen Energiearten den Verbraucher auch in diesem Segment erreicht hat, will GazCologne als Mittel gegen den Marktmissbrauch der etablierten Anbieter auf entsprechende Hilfestellung und Beratung des Verbrauchers setzen.

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