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Die neue Förderung des Bausparens und der Wohnimmobilie

(29.1.2004) Nach langwierigen Beratungen hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn 2004 die Förderung des Bausparens, der Vermögensbildung und des Wohneigentums neu geregelt. Der Staat unterstützt das Bausparen und das Investmentsparen weiterhin mit Zulagen. Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, wird ebenfalls gefördert - als Eigennutzer und als Vermieter. Wüstenrot gibt einen Überblick und nennt die wichtigsten Zahlen und Bestimmungen.

Die Wohnungsbauprämie für jedermann

Bausparer können auch weiterhin die Wohnungsbauprämie (die oft "Bausparprämie" genannt wird) erhalten. Sie beträgt nun 8,8 Prozent für den Betrag, der jährlich auf einen Bausparvertrag eingezahlt wird. Für Alleinstehende sind es maximal 45,06 Euro pro Jahr; wofür sie 512 Euro sparen müssen (für Verheiratete maximal 90,11 Euro aus 1.024 Euro). Das zu versteuernde Einkommen darf 25.600 Euro jährlich (51.200 Euro bei Verheirateten) nicht übersteigen. Man muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Weiterhin zwei Varianten der Arbeitnehmersparzulage

Wer als Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen (vL) erhält oder von seinem Einkommen abzweigt und sie auf einen Bausparvertrag einzahlt, bekommt auf Antrag die Arbeitnehmersparzulage. Sie beträgt nun neun Prozent aus jährlichen vL von maximal 470 Euro. Das ergibt eine Zulage von 43 Euro (für Ehepaare, beide Arbeitnehmer, 86 Euro aus 940 Euro vL).

Arbeitnehmer, die vL für das Investmentsparen verwenden, können eine Arbeitnehmer-Sparzulage von nunmehr 18 Prozent aus jährlichen vL von 400 Euro erhalten, also 72 Euro (Ehepaare 144 Euro). In den neuen Bundesländern gilt hier noch für dieses Jahr eine erhöhte Zulage von 22 Prozent.

Auch für diese Zulage gelten Einkommensobergrenzen: 17.900 Euro jährliches zu versteuerndes Einkommen bei Alleinstehenden, 35.800 Euro bei Verheirateten.

Beide Arbeitnehmersparzulagen können parallel genutzt werden. Auch die Wohnungsbauprämie kann man gleichzeitig beanspruchen. Für jede Förderungsart müssen jedoch die entsprechenden Beträge gespart werden.

Die Eigenheimzulage liegt manchmal sogar höher

Die Eigenheimzulage hilft bei der Finanzierung der selbstgenutzten eigenen vier Wände. Die wichtigsten Einzelheiten:

  • Der Förderzeitraum umfasst acht Jahre.
  • Die Eigenheimzulage beträgt nun einheitlich ein Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch 1.250 Euro pro Jahr.
  • Für jedes Kind erhöht sich die Zulage um 800 Euro jährlich.
  • Bei der Förderung wird nun nicht mehr zwischen Neubauten und Altbauten unterschieden.
  • Auch hier gelten Einkommensgrenzen. Sie liegen bei 70.000 Euro für Alleinstehende und bei 140.000 Euro für Verheiratete, jeweils bezogen auf die Summe der "positiven Einkünfte" im Jahr des Antrags und dem Vorjahr zusammen. Sie ergeben sich aus der "Summe der Einkünfte" im Einkommensteuerbescheid ohne die negativen Einkünfte (Verluste). Verluste und Gewinne verschiedener Einkommensarten dürfen also nicht mehr miteinander verrechnet werden.
  • Für jedes Kind steigt die Einkommensgrenze um 30.000 Euro
  • Wird eine Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf modernisiert, zählt der Aufwand dafür zu den Gesamtkosten und erhöht die Zulage (bis zur Obergrenze).

Unter ganz gewissen Umständen liegt die Förderung sogar geringfügig höher als bisher: Eine Familie mit zwei Kindern, die einen Altbau kauft, erhält jetzt beispielsweise eine Gesamtförderung von 22.800 Euro, vorher 22.496 Euro.


Vermietetes Wohneigentum lohnt weiterhin, denn vermietete Wohnimmobilien kann der Eigentümer - in der Regel über 50 Jahre verteilt - abschreiben, gebrauchte Objekte linear, neue dagegen degressiv.

  • Bei der linearen "Absetzung für Abnutzung" (AfA) können jährlich zwei Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten - ohne Grund und Boden - abgesetzt werden, sofern das Gebäude ab 1925 fertiggestellt wurde (vor 1925 fertiggestellte Gebäude: 2,5 Prozent pro Jahr).
  • Bei der degressiven AfA gelten dagegen verschiedene Sätze: Wer jetzt eine Immobilie kauft oder einen Bauantrag stellt, kann zehn Jahre lang jährlich vier Prozent geltend machen, dann acht Jahre lang jeweils 2,5 Prozent und schließlich 32 Jahre 1,25 Prozent pro Jahr. Bei Bauanträgen oder Käufen, die noch aus dem alten Jahr datieren, sind es dagegen folgende Sätze: Zunächst achtmal jährlich fünf Prozent, danach sechsmal 2,5 Prozent und schließlich 36 Jahre lang je 1,25 Prozent. Bei der degressiven AfA muss der Vermieter das Gebäude selbst gebaut oder aber im Jahr der Fertigstellung gekauft haben.

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