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Mieter kann Zusendung der kopierten Nebenkostenbelege einfordern

(27.1.2004) Heizung, Müllgebühren, Treppenhausreinigung, Kellerstrom - über das Jahr hinweg kommt für einen Mieter so einiges an Nebenkosten zusammen. In der Regel zahlt er monatlich einen Abschlag dafür, abgerechnet wird meist später. Den Betroffenen steht dann das Recht zu, die entsprechenden Belege zur Kontrolle beim Vermieter oder Verwalter einzusehen. Das Landgericht Duisburg geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf Wunsch müssen die kopierten Belege gegen Erstattung der Unkosten auch per Post zugesandt werden. Geschieht das nicht, können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eventuelle Nachforderungen nicht eingeklagt werden. (Landgericht Duisburg, Aktenzeichen 13 S 208/01)

Der Fall: Ein Mieter wollte genau wissen, warum er für einen längeren Zeitraum über 1.500 Euro an Nebenkosten zahlen sollte. Zwei Mal forderte er deswegen schriftlich die Kopien der Belege an. Doch sein Drängen war erfolglos, der Vertragspartner ging nicht darauf ein. Er bot lediglich an, die Originaldokumente bei sich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Später kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem es unter anderem um Nachforderungen für die Nebenkosten ging. Der Mieter wandte dagegen ein, dass diese Auslagen rechtlich gar nicht fällig und damit auch vor dem Kadi nicht durchsetzbar seien, weil zuvor dem Wunsch nach Zusendung der Belege nicht entsprochen worden sei.

Das Urteil: Die Duisburger Richter stellten sich voll auf die Seite des Mieters. Zwar gebe es gesetzlich nur bei preisgebundenem Wohnraum das Recht, die Kopien zugesandt zu bekommen. Doch es sei nicht einzusehen, "weshalb der Mieter preisfreien Wohnraums weniger Kontrollmöglichkeiten haben soll". Ihm stehe es genauso zu, die wohl geordneten Belege (keinen undurchschaubaren Aktenwust!) zu erhalten. Auf die Frage, welche Rolle es spielt, ob Vermieter und Mieter nahe beieinander wohnen und deswegen der Weg zur persönlichen Einsicht der Dokumente zumutbar sein könnte, ging das Landgericht nicht ein. Im konkreten Fall lebten die Parteien nämlich sogar in unterschiedlichen Städten. Ebenso legte der Richter keinen Preis für die einzelne Kopie fest.

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