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Parkplatz ist keine Schrotthalde: Nicht zugelassenes Mieterauto darf entfernt werden

(3.12.2003) Schrottlauben sind eine Plage. Vor allem in Großstädten kann man am Straßenrand oft Autos ohne Kennzeichen entdecken, die von ihren Besitzern "vergessen" wurden. Geschieht so etwas auf dem Parkplatz einer Wohnanlage, dann hat der Vermieter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in letzter Konsequenz das Recht, den Wagen abschleppen und verschrotten zu lassen. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 451/00)

Der Fall: Zwei Monate lang stellte ein Mieter sein Auto - vorübergehend stillgelegt und nicht für den Straßenverkehr zugelassen - auf dem zu seiner Wohnung gehörigen Parkplatz ab. Dem Eigentümer der Immobilie passte das nicht. Mehrfach forderte er, das verkehrsuntüchtige Gefährt zu entfernen. Er hatte keinen Erfolg damit. Schließlich wurde es ihm zu bunt und er bestellte unter Beteiligung der Polizei einen Abschleppdienst, der den Pkw zunächst auf dem Firmengelände verwahrte. Als wiederum längere Zeit nichts geschehen war, wurde das Auto verschrottet. Das aber rief den Besitzer auf den Plan. Er forderte vom Vermieter Schadenersatz für den verschwundenen Wagen.

Das Urteil: Vor Gericht hatte der nachlässige Halter des Pkw keinen Erfolg. Er wurde darauf hingewiesen, dass laut Hausordnung (als Bestandteil des Mietvertrages) für das Aufstellen und Lagern von Gegenständen jeder Art auf gemeinschaftlich genutzten Flächen eine Zustimmung nötig sei. Ein nicht zugelassenes Auto falle eindeutig in diese Kategorie. Das Abschleppen und spätere Verschrotten sei deshalb zulässig gewesen. Eine wichtige Bedingung: Der Vermieter muss den Mieter zuvor abgemahnt und ihm eine Chance zur Beseitigung gegeben haben.

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