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Bummelei nach Eigenbedarfskündigung kommt teuer

(2.12.2003) Die Eigenbedarfskündigung ist ein wichtiges Recht von Wohnungs- und Hauseigentümern. Sie soll gewährleisten, dass die Betroffenen selbst oder ihre nahen Angehörigen im Bedarfsfall das vermietete Objekt schnell wieder beziehen können. Wer allerdings dieses Recht missbraucht und den Einzug über längere Zeit verbummelt, der muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit Schadener­satzforderungen, beispielsweise für die Umzugskosten des gekündigten Mieters, rechnen. (Landgericht Lüneburg, Aktenzeichen 6 S 35/01)

Mietrecht, Eigenbedarfskündigung, Wohnungseigentümer, Hauseigentümer, Schadenersatzforderung, Mieter, Wohnung, Immobilienbesitzer, Vermieter, Kündigung, Bundesverfassungsgericht

Der Fall: Mit der Behauptung, sein Sohn benötige dringend eine Wohnung, erzwang ein Immobilienbesitzer auf gerichtlichem Wege den Auszug einer Mieterin. Es handelte sich – vorerst – offensichtlich um einen klaren Fall des Eigenbedarfs. Tatsächlich dauerte es aber von der Kündigung bis zum Einzug des Sohnes mehr als fünf Jahre. Die ehemalige Mieterin bekam das mit und reichte eine Klage auf 6.800 Euro Schadenersatz ein. Ihre Begründung: Von einem angemessenen Eigenbedarf könne nach so langer Frist keine Rede mehr sein. Der Eigentümer wandte ein, die Wohnung habe zunächst renoviert werden müssen und außerdem sei der Sohn über neun Monate hinweg krank gewesen, was die Sache auch nicht gerade beschleunigt habe.

Das Urteil: Der Fall war nach Ansicht der Richter klar. Selbst wenn man Umbau und Krankheit berücksichtige, so liege doch ein viel zu langer Zeitraum zwischen Kündigung und Neubezug der Wohnung. Wer auf solche Weise trödele, der lege den Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen sei, um die Mieterin los zu werden. Deswegen müsse der Beklagte nun Schadenersatz bezahlen. In letzter Instanz landete das Verfahren sogar vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 1185/01), das ebenfalls die Rechtsposition der Mieterin vertrat und die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm.

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