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Bei Räumungsverkaufs-Schnäppchen Gewährleistung klären!

(30.10.2003) Räumungsverkäufe locken zur Schnäppchenjagd. Allerdings empfiehlt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, vor dem günstigen Einkauf zum Beispiel von Möbeln eines zu bedenken: Gibt ein Händler sein Geschäft auf, fehlt bei späteren Mängelreklamationen der Ansprechpartner für die Gewährleistung. Beim Preisvergleich sollte also einkalkuliert werden, dass der Räumungspreis mit dem Verzicht auf das zweijährige Gewährleistungsrecht einhergeht, welches das Bürgerliche Gesetzbuch Verbrauchern seit 2002 einräumt. Ein Räumungsverkauf-Schnäppchen, dessen beim Kauf nicht erkennbaren Mängel man später auf eigene Kosten reparieren lassen muss, kann so zum teuren 'Spaß' werden.

Neben der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers gibt es manchmal noch eine freiwillige Garantie des Herstellers. Sie kann bei Ausfall der Händlergewährleistung einen gewissen Ersatz bieten. Hier kommt es aber entscheidend darauf an, unter welchen Voraussetzungen der Hersteller welche Garantieleistungen verspricht. Unter Umständen können die Hersteller-Garantiebedingungen zur Kaufentscheidung beitragen - Schnäppchenjäger sollten sie auf jeden Fall vor dem Kauf genau durchlesen.

Kunden, die Mängel an ihrem Räumungsschnäppchen entdecken, sollten darauf achten, dass der Händler die Abwicklung der Reklamation nicht unnötig in die Länge zieht.

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