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DStGB möchte die Honorare für Architekten und Ingenieure von den Baukosten abkoppeln

(15.10.2003) Die gegenwärtige Form der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), mit der insbesondere den Kommunen als größte öffentliche Auftraggeber die Einhaltung verbindlicher Honorare gegenüber den beauftragten Architekten und Ingenieuren vorgeschrieben wird, ist nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes überholt. "In Zeiten, in denen sich die Kommunen in der schwersten Finanzkrise der Nachkriegszeit mit einem kommunalen Finanzierungsdefizit von im Jahre 2003 ca. 10 Mrd. € befinden und in denen allein in den letzten 10 Jahren ein Investitionsrückgang von 10 Mrd. € stattgefunden hat, ist eine Regelung, die die Honorare der Architekten und Ingenieure an die Baukosten ankoppelt, nicht länger tragbar", erklärte der Vorsitzende des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des DStGB, Dr. Peter Braun, Germering, im Rahmen der am 13./14. Oktober in Germering stattfindenden Sitzung des Ausschusses.

Die HOAI führt nach Auffassung von Dr. Braun dazu, dass tendenziell derjenige Architekt und Ingenieur mit einem hohen Honorar belohnt wird, der teuer sowie schlecht plant und baut und dadurch die Kosten für ein Bauwerk in die Höhe treibt.

Die Notwendigkeit für das stringente Preisrecht der HOAI ist schon angesichts der Intransparenz und schwierigen Anwendbarkeit dieses Regelungswerks, das immer wieder zu vielen Rechtstreitigkeiten führt, nach Auffassung des DStGB nicht mehr gegeben. Hinzu kommt, dass es eine verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit vorgegebenen Preisen für bestimmte Leistungen in kaum einem anderen EU-Land gibt. Weiterhin wird die HOAI nahezu ausschließlich durch die öffentlichen Auftraggeber (Bund, Länder und Kommunen) angewandt, während private Auftraggeber die HOAI so gut wie nicht beachten. "Dennoch wird man nicht sagen können, dass etwa Gebäude in Österreich, wo es eine verpflichtende Honorarordnung nicht gibt, oder auch Gebäude, die von Privaten in Auftrag gegeben werden, mit schlechterer Qualität und einem schlechteren Preis-Leistungs-Verhältnis geplant und gebaut werden als Gebäude in Deutschland bzw. als Gebäude der öffentlichen Hand", erklärte Dr. Braun.

Die Gründe, die zur Aufrechterhaltung der HOAI angeführt werden, sind nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes nicht stichhaltig. Die Städte und Gemeinden sind bei einem Wegfall der HOAI als verbindliches Preisrecht auch weiterhin daran interessiert, einen Leistungs- und keinen Preiswettbewerb bei den Architekten- und Ingenieurleistungen durchzuführen. "Schon zum eigenen Schutz und zur Gewährleistung einer qualitativen Planung und Bauausführung werden Kommunen Bewerbungen von Architekten und Ingenieuren, die ersichtlich unter Preis anbieten, in eigener Verantwortung ausschließen", betonte der Städtebaudezernent des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Norbert Portz.

Ferner kann nach Auffassung des DStGB der Erhalt bzw. die Stärkung einer auch im Interesse der Städte und Gemeinden liegenden hohen Baukultur in Deutschland nicht mit der Beibehaltung der HOAI begründet werden. "Insoweit ist nicht erkennbar, dass z. B. in den Ländern Skandinaviens, wo kein verbindliches Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen besteht, mit schlechteren baukulturellen Ergebnissen geplant und gebaut wird als in Deutschland", betonten Dr. Braun und Portz.

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