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Feuchter Keller kein Grund für Auflösung eines Kaufvertrages

(22.8.2003) Bei einem Haftungsausschluss im Kaufvertrag für ein Haus ist ein erkennbar feuchter Keller kein Grund für die spätere Rückabwicklung des Geschäftes. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden und damit dem Verkäufer Recht gegeben. Die Käufer eines Reihenhauses (Baujahr 1965) im Landkreis Osnabrück wollten ihr Geld zurück, als bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindrang. Das Gericht wies darauf hin, dass die Feuchtigkeitsflecken im Keller mit bloßem Auge zu erkennen gewesen seien. Für solche Mängel habe der Verkäufer keine Offenbarungspflicht. (Aktenzeichen: 15 U 31/03)

Im Kaufvertrag hatten die Parteien die Gewährleistung mit folgender Klausel ausgeschlossen: "Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Grenze, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Die Haftung für Fehler und Mängel wird ausgeschlossen. Dem Verkäufer sind keine versteckten Mängel bekannt." Die Kläger könnten nicht ausdrücklich erklären, dass ihnen der Zustand des Hauses bekannt sei, und dann später dem Verkäufer arglistiges Verschweigen eines Fehlers vorwerfen, der ohne weiteres erkennbar gewesen sei, urteilte das OLG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In erster Instanz hatte das Landgericht Osnabrück der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz stattgegeben.

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