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Eigenheimzulage nicht erst im Jahr der Mängelbeseitigung

(24.7.2003) Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich für einen Zeitraum von acht Jahren gewährt. Strittig war bisher, wann dieser Zeitraum beginnt, wenn nach dem Wohnungskauf zunächst einmal tüchtig renoviert wird und der Einzug erst im nächsten Jahr erfolgt. Wie Wüstenrot mitteilt, hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsfrage jetzt abschließend in einem Urteil vom 29. Januar 2003 (Az.: III R 53/00) geklärt. Danach beginnt der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage auch bei Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln im Jahr des Übergangs der "wirtschaftlichen Verfügungsmacht" und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind. Gefördert wird aber erst, wenn man tatsächlich einzieht.

Wüstenrot macht darauf aufmerksam, dass diese rechtliche Situation Wohnungskäufern beträchtliche finanzielle Nachteile bringen kann. Wird nämlich nach dem Kauf renoviert, ohne dass die Käufer noch im selben Jahr einziehen, ist die Eigenheimzulage für dieses Jahr schon verloren. Die Bausparkasse empfiehlt, die Wohnung noch unter der Regie des Verkäufers instand setzen zu lassen, den Kaufvertrag erst im Jahr der Fertigstellung zu unterschreiben und einzuziehen. Eine andere Möglichkeit bestünde vielleicht darin, einzuziehen und die Wohnung - notfalls auch etappenweise - zu renovieren. Im übrigen hat der Bundesfinanzhof noch darauf hingewiesen, dass die rechtliche Lage bei "Vollverschleiß" einer Wohnung anders aussehen könnte.

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