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Schuldzinsen nicht immer Werbungskosten: Erbschaftsteuer für Miethäuser wurde über Darlehen finanziert

(2.7.2003) Eine Immobilie zu erben - das bedeutet für viele, den Rest ihres Lebens ohne finanzielle Sorgen verbringen zu können. Doch zunächst einmal will auch der Staat beteiligt werden, nämlich in Gestalt der Erbschaftsteuer. Wer nach dem Tod eines Angehörigen in den Besitz eines vermieteten Hauses gekommen ist und hohe Steuerlasten tragen muss, der nimmt häufig ein Darlehen auf. Die Schuldzinsen dafür, so teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit, können zum Leidwesen der Betroffenen nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 14 K 369/01)

Der Fall: Es war eine beachtliche Erbschaft, die ein Mann aus Niedersachsen gemacht hatte: zwei vermietete Mehrfamilienhäuser im Wert von mehreren Millionen Euro. Der Haken an der Sache: Das Finanzamt forderte von ihm binnen kurzer Zeit rund 500.000 Euro Erbschaftsteuer - einen Betrag, den der glückliche Immobilienbesitzer zunächst nicht aus eigener Kraft aufbringen konnte, zumal ihm per Testament der Verkauf der Häuser für 20 Jahre untersagt war. Dem Betroffenen blieb nichts anderes übrig, als ein Darlehen aufzunehmen, mit dem er die Steuern beglich. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Schuldzinsen für diesen Kredit als Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Fiskus verweigerte dies allerdings, denn es bestand nach Ansicht der Beamten kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den gezahlten Schuldzinsen und der Eigenschaft des Mannes als Vermieter von Wohnungen.

Das Urteil: Die Juristen des niedersächsischen Finanzgerichts erteilten dem Steuerzahler ebenfalls eine Abfuhr. Man müsse beide Ereignisse getrennt voneinander sehen, zunächst einmal die steuerpflichtige Bereicherung über die Erbschaft und anschließend sein Auftreten als Hauseigentümer. Zweck der Schuldaufnahme sei es nicht gewesen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand die Anschaffungskosten eines Mietobjekts über ein Darlehen finanziert. Im vorliegenden Verfahren bestehe allenfalls ein loser Zusammenhang zwischen Erbschaft und Vermietertätigkeit, der nicht für die Anerkennung von Werbungskosten ausreiche. Außerdem seien Steuern und deren Finanzierungskosten dem Willen des Gesetzgebers zu Folge ausdrücklich bei der Steuererklärung nicht als abzugsfähig zu betrachten.

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