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Genussvoll grillen: Auf richtige Hitze und richtigen Umgang mit dem Nachbarn kommt es an!

(4.6.2003) Die warmen Sonnenstrahlen locken jeden Grillfreund nach draußen und lassen so manches Herz höher schlagen: Die Grillsaison ist eröffnet. Ob Fleisch, Fisch, Geflügel oder Gemüse, der versierte Grillprofi verwandelt alles in einen kulinarischen Hochgenuss - oder er versucht es zumindest. Durch unterschiedliche Gewürze, Marinaden oder raffinierte Saucen lassen sich aber allemal immer wieder neue Geschmacksvariationen kreieren.

Wer mit Genuss grillen möchtet, der sollte aber nicht nur auf die Qualität der Lebensmittel achten, sondern auch auf die Beschaffenheit der Grillkohle. Denn die unterschiedlichen Brennstoffe geben ihre Hitze unterschiedlich ab und können somit das Grillergebnis und den Geschmack beeinflussen:

  • Holzkohle entwickelt eine hohe Anfangshitze und verliert relativ schnell an Heizkraft. Holzkohle ist daher der ideale Brennstoff für Gemüse, Fisch und Würstchen, die am besten bei mittleren Temperaturen garen.
  • Grillbriketts zeichnen sich durch eine extreme Hitzeentwicklung und eine lange Brenndauer mit gleichmäßiger Glut aus. Sie sind daher der ideale Brennstoff für Fleisch und Geflügel, die mit relativ hoher Hitze gegrillt werden. Durch die intensive Wärmebestrahlung schließen sich schnell die Poren des Grillguts, mit dem Ergebnis, dass das Fleisch in kurzer Zeit außen knusprig wird und innen saftig und zart bleibt. Durch die lange anhaltende Glut eignen sich Grillbriketts zudem für jede Grillparty, auf der eine größere Gesellschaft bewirtet wird, und für jedes ausgedehnte Grillvergnügen.

Außerdem: Das Grillen auf Balkonen und Terrassen führt nicht selten zu nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen, die auch immer wieder vor Gericht entschieden werden müssen / mußten:

  • So entschied beispielsweise das Amtsgericht Bonn, dass die Mieter in Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkonen und Terrassen grillen dürfen, sofern dies mietvertraglich erlaubt ist und sie die anderen Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben (Urteil vom 29.04.1997 - 4 C 545/96).
  • Anders sieht es das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 14.08.1996 - 10 T 359/96), das die "erlaubte Grillfrequenz" auf drei Termine pro Jahr beschränkt hat.

Aufgrund so unterschiedlicher Entscheidungen ist es am besten, sich über die Spruchpraxis der örtlich zuständigen Gerichte zu informieren. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass der beim Grillen im Freien entstehende Qualm nicht in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eindringt. Dies stellt in jedem Fall eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch das landesimmissionsrechtlich verbotene Verbrennen von Gegenständen dar und wird daher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995 - 5 Ss (Owi) 149/95).

Vermieter dürfen in jedem Fall einschränkende Regelungen im Mietvertrag treffen - bis hin zum Verbot, auf dem Balkon zu grillen. Dies kann zum Beispiel durch die Hausordnung geschehen, und zwar sowohl für den Betrieb eines Holzkohlegrills als auch für den Betrieb eines Elektrogrills. So sah es das Landgericht Essen (Urteil vom 07.02.2002 - 10 S 438/01). Danach ist ein Grillverbot sachlich gerechtfertigt. Denn die auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Gerüchen sind grundsätzlich dazu geeignet, Mitmieter und sonstige Nachbarn zu belästigen. Der Vermieter hat ein legitimes Interesse daran, zu erwartende Streitigkeiten von vorn herein zu unterbinden. Verstößt ein Mieter gegen das Grillverbot, so ist "als Vorbereitung für eine spätere Kündigung" eine Abmahnung dieses vertragswidrigen Verhaltens gerechtfertigt. Laufende Verstöße gegen das Grillverbot trotz Abmahnung berechtigen den Vermieter im Einzelfall sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Quellen:

  • Rheinbraun Brennstoff GmbH: Grill-Profis wissen, dass sich in den Verpackungen sehr unterschiedliche Qualitäten befinden. Oft sind die Kohlenstücke entweder zu groß oder zerbröckelt und staubig. Um die Vorfreude aufs Grillen bzw. die Freude am Grillen nicht zu beeinträchtigen, verspricht die Rheinbraun Brennstoff GmbH Markenprodukte mit gleichbleibend hoher Qualität: Die Grillkohlen und -briketts werden unter dem Namen "Grillprofi" über den Brennstofffachhandel und Baufachmärkte vertrieben.
  • Haus & Grund Deutschland
  • BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V.

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