Baulinks -> Redaktion  || < älter 2003/0569 jünger > >>|  

Die Ein-Mann-Wohnungseigentümerversammlung kann beschlussfähig sein

(3.6.2003) Auch wenn es seltsam klingt: Eine Wohnungseigentümerversam­mlung kann zur Not aus einer einzigen Person bestehen und dabei auch gültige Beschlüsse fassen. Dies geht laut LBS-Infodienstes Recht und Steuern aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor. (Aktenzeichen 6 T 69/00)

Der Fall: Der Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft (WEG) gehörten nur zwei Personen an, von denen eine drei Viertel der Anteile hielt und die ein Viertel. Eines Tages berief der Mehrheitseigentümer form- und fristgemäß eine Versammlung ein, in der u.a. die Wiederbestellung des Verwalters (und zwar er selbst) besprochen werden sollte. Der zweite Eigentümer erschien aber nicht. Also saßen lediglich der Einladende und seine Mitarbeiterin zusammen - wovon sich der Mehrheitseigentümer nicht beeindrucken ließ: Er veranstaltete eine den Regeln entsprechende Versammlung, fasste dabei "mit sich selbst" einige Beschlüsse und ließ die Mitarbeiterin darüber Protokoll führen. Der nicht erschienene Eigentümer zweifelte im Nachhinein die Gültigkeit einer solchen "one-man-show" an und zog vor Gericht.

Das Urteil: Das Landgericht beanstandete die umstrittenen Beschlüsse der Eigentümerversam­mlung nicht. Wichtig sei es gewesen, dass sich der Betroffene an alle vom Gesetz geforderten Formalien gehalten habe. So war während der Veranstaltung die Stimmabgabe offiziell kund getan worden, was die Mitarbeiterin ja auch schriftlich protokolliert habe. Grundsätzlich spreche jedenfalls nichts gegen eine "Ein-Mann-Versammlung", stellte das Landgericht fest.

siehe auch:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH