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Zweitwohnungssteuer stellt Werbungskosten dar

(8.3.2003) Verschiedene Kommunen verlangen für Ferienwohnungen in ihrer Gemarkung eine Zweitwohnungssteuer. Wie Wüstenrot mitteilt, kann diese Steuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Dazu muss allerdings der steuerpflichtige Eigentümer für die Ferienwohnung Mieteinnahmen erzielen. (Urteil vom 15. Oktober 2002 - Az.: IX R 58/01)

Gemäß dem Urteil ist eine Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen, wenn die Wohnung nicht ausschließlich Vermietungszwecken dient, sondern auch gelegentlich eigengenutzt wird. Die Zeit der jeweiligen Nutzung müsse dann als Maßstab für die Verteilung der Kosten in einen steuerlich absetzbaren und einen nichtabsetzbaren Teil der Werbungskosten (hier Zweitwohnungssteuer) dienen.

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