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Urteil: Dachdecker muss bei Arbeiten für sicheren Regenschutz sorgen

(1.2.2003) Öffnet ein Handwerker im Auftrag seines Kunden ein Dach, so ist er verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Niederschlägen zu verhindern. Versäumt er dies, so muss er nach einem Urteil des OLG Celle für Schäden durch Regenwasser haften.

Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte ein Hauseigentümer einen Handwerker mit Umbauarbeiten an seinem Eigenheim beauftragt. Der Fachmann öffnete dazu das Dach. Als er seine Arbeit nicht an einem Tag abschließen konnte, deckte er den Dachboden über Nacht lediglich mit einigen Streifen dünner Plastikfolie ab. Diese hatte er lose nebeneinandergelegt und nicht besonders befestigt. In der Nacht kam es zu starken Niederschlägen. Das Regenwasser drang in das ungeschützte Wohnhaus ein, und es entstand Sachschaden in Höhe von rund 45.000 Euro. Der erboste Hauseigentümer verklagte den Handwerker auf Schadenersatz. Der wollte aber nichts zahlen und erklärte, die Arbeiten hätten im Juli bei sonnigem Wetter stattgefunden. Daher sei nicht mit Regen zu rechnen gewesen, und er habe das Haus nicht besonders schützen müssen. Der Streit ging vor Gericht, und das OLG Celle entschied zugunsten des Hausbesitzers (Urt. v. 26.9.2002; Az.: 22 U 109/01).

Handwerker hätten die Pflicht, bei ihrer Arbeit darauf zu achten, dass das Eigentum des Auftraggebers nicht beschädigt werde, so die Richter. Ein Dachdecker, der ein vorhandenes Dach öffne, habe deshalb dafür zu sorgen, dass durch das Loch kein Niederschlag eindringen könne. Die dünnen, unbefestigten Folienstreifen auf dem Boden seien als Regenschutz völlig ungeeignet gewesen. Der Handwerker, so die Richter, hätte stattdessen ein wasserdichtes Notdach anbringen müssen. Die Tatsache, dass die Arbeiten im Sommer ausgeführt wurden, ändere daran nichts. Es komme nicht darauf an, ob nach der Wetterlage konkret mit Niederschlag zu rechnen war oder nicht, so das Gericht. Auch während der Sommermonate seien plötzliche, heftige Regenfälle nie ganz auszuschließen. Der Dachdecker hätte deshalb in jedem Fall Schutzvorkehrungen treffen müssen. Für sein Versäumnis müsse er dem Hauseigentümer haften.

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