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Heizperiode: Vom 1. Oktober bis 30. April sind Vermieter in der Heizpflicht

(29.9.2002) Spätestens mit Beginn der Heizperiode muss ein Vermieter die Zentralheizung wieder einschalten. Üblicherweise gilt als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres. In vielen Mietverträgen ist aber auch vereinbart, dass die Heizperiode beispielsweise schon am 15. September beginnt.

Letztlich ist diese Frage nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) aber nicht entscheidend. Es gelte nämlich der einfache Grundsatz, dass kein Mieter in seiner Wohnung frieren muss. Sinken die Zimmertemperaturen außerhalb der Heizperiode tagsüber auch nur zeitweise auf unter 18°C oder gar auf 16°C, dann muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden - ganz gleichgültig, ob es September oder Oktober ist.

Wenn geheizt wird, kann der Mieter zudem verlangen, dass in seiner Wohnung bestimmte Temperaturen eingehalten oder erreicht werden. 22°C gelten allgemein als Mindesttemperatur. Wird diese Temperatur nicht erreicht, ist die Heizung defekt oder fällt sie aus, kann der Mieter eine Reparatur durch den Vermieter verlangen.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss ein Vermieter die Temperaturen von ca. 22°C in der Zeit zwischen 6:00 und 24:00 Uhr aufrecht erhalten. Während der übrigen Zeit - also nachts - darf der Vermieter die Heizung im Interesse der Energieeinsparung herunterschalten; das ist die so genannte Nachtabsenkung. Allerdings auch nachts ist eine Temperatur von 17°C bis 18°C einzuhalten, die Heizung darf also nicht völlig ausgeschaltet werden.

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