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Streitpunkt Parkettboden: Mieter muss nicht renovieren

(25.9.2002) Vermieter können in Mietverträgen nicht pauschal den Mieter verpflichten, bei Auszug den Parkettboden zu renovieren. Eine solche Klausel ist unwirksam. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den das Amtsgericht Münster zu entscheiden hatte.

Ein Vermieter hatte in den Mietvertrag die Klausel aufgenommen, dass die Mieterin in jedem Fall bei ihrem Auszug den Parkettboden reinigen oder abschleifen und ihn neu mit Ölwachs versehen müsse. Diese Pflicht solle unabhängig von einem etwaigen Verschulden an einer Abnutzung des Parkettbodens bestehen. Auch der tatsächliche Zustand des Bodens spiele keine Rolle. Als die Mieterin eines Tages auszog und sich angesichts des relativ unversehrten Parketts weigerte, die kostspielige Renovierung vorzunehmen, kam es zum Streit. Der Fall ging vor Gericht.

Das AG Münster entschied zugunsten der Mieterin (Urteil vom 28.06.2002, Az: 3 C 1206/02). Die streitige Klausel im Mietvertrag sei unwirksam. Die Mieterin wäre durch die pauschale Verpflichtung zur Renovierung des Parkettbodens unangemessen benachteiligt worden. Nach der Klausel hätte sie ja die kostenträchtige Oberflächenbehandlung selbst dann vornehmen müssen, wenn sie die Wohnung nur ein paar Tage genutzt hätte, und der Boden noch wie neu gewesen wäre.

Grundsätzlich, so das Gericht, sei nicht der Mieter, sondern der Vermieter verpflichtet, die Wohnung im angemessenen Zustand zu erhalten. Eine Abwälzung dieser Pflicht auf den Mieter, ohne dass dieser dem Vermieter fehlendes Verschulden oder mangelnde Notwendigkeit der Renovierung entgegenhalten könne, sei rechtswidrig.

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