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Sind Reparaturaufwendungen bei auslaufender Vermietung absetzbar?

(14.9.2002) Aufwendungen für Reparaturen an einem vermieteten Haus sind grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Fallen sie bei einem selbstgenutzten Objekt an, gehören sie zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Werden Reparaturen zu einer Zeit durchgeführt, zu der das Mietverhältnis noch besteht, sich die bevorstehende Eigennutzung jedoch bereits konkret abzeichnet, sind die Kosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.10.2000 - IX R 15/96) grundsätzlich noch der Vermietungszeit zuzurechnen. Ungeachtet der Art der Reparaturmaßnahmen komme es allein auf den Durchführungszeitpunkt an.

Wüstenrot weist nun darauf hin, daß das Bundesfinanzministerium bei der Anwendung dieses Urteils nicht ganz so weit geht. In seinem Schreiben vom 26.11.2001 (IV C 3 - S 2211 - 53/01) bringt es zum Ausdruck, dass die noch während der Vermietungszeit angefallenen Reparaturaufwendungen ausnahmsweise dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn die Erhaltungsmaßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind und nur in die Vermietungszeit vorverlagert werden. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn dem Mieter bereits gekündigt sei und die Maßnahmen objektiv gesehen nicht nur zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind ("Luxussanierung").

siehe auch:

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