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Urteil: Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar

(13.9.2002) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese sog. Einkünfteerzielungsabsicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich sind auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich zu berücksichtigen. In zwei neuen Urteilen (beide vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 und IX R 57/00) hat sich der BFH nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.

Im Verfahren IX R 47/99 hatten die Kläger ein zum Vermieten bestimmtes Einkaufszentrum erworben und nach 13 Monaten wieder verkauft. Finanzamt und Finanzgericht hatten es abgelehnt, die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung zu berücksichtigten, weil den Klägern die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt habe.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung: Zwar sei auch dann von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn er den ursprünglichen Entschluss, auf Dauer zu vermieten, nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit aufgrund neuer Umstände geändert und deshalb das Grundstück wieder veräußert habe. Jedoch könne sich ein Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit überhaupt kein positives Gesamtergebnis erreichen könne. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liege auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußere und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erziele. Der Steuerpflichtige könne dieses Beweisanzeichen allerdings erschüttern, wenn er nachweise, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe.

Diese Grundsätze gelten, wie der BFH im Verfahren IX R 57/00 entschieden hat, gleichermaßen, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.

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