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Abrechnungsfrist für Nebenkosten einhalten!

(19.7.2002) Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter über Nebenkosten und Heizkosten abgerechnet und die Nebenkostenabrechnungen seinem Mieter zugeschickt haben. Nach Ablauf dieser Zwölfmonatsfrist ist der Vermieter mit eventuellen Nachforderungen ausgeschlossen.

Diese so genannten Abrechnungs- und Ausschlussfristen sind nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) mit der Mietrechtsreform im September 2001 eingeführt worden. Entsprechende Regelungen gab es bisher nur bei Sozialwohnungen.

Hat der Mieter nicht spätestens nach einem Jahr seine Nebenkostenabrechnungen erhalten, kann er somit sicher sein, keine Nachzahlungen an seinen Vermieter mehr leisten zu müssen.

Zwar bleibt es dabei, dass der Vermieter auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist abrechnen und gegebenenfalls ein Guthaben an den Mieter auszahlen muss. Im umgekehrten Fall aber, wenn sich auf Grund der Abrechnung herausstellt, dass die monatlichen Vorauszahlungen des Mieters nicht ausgereicht haben und dem Vermieter noch Nachforderungen zustehen würden, greift die gesetzliche Neuregelung, das heißt die so genannte Ausschlussfrist: Der Vermieter darf keine Nachforderungen mehr stellen.

Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: Hat der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, ist er entschuldigt, er kann seine Nachforderungen noch geltend machen. Beispielsweise dann, wenn der Gebührenbescheid der Stadt stark verspätet festgesetzt worden ist.

Die neue Abrechnungs- und Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungsperioden, die nach dem 31. August 2001 enden.

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