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Novellierung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B hat Signalwirkung für die Bauwirtschaft

  • Bürgschaften auf erstes Anfordern künftig unzulässig!
  • Verpflichtung zur Rückgabe nicht verwerteter Sicherheiten für Mängelansprüche nach 2 Jahren!

(15.5.2002) "Öffentliche Auftraggeber dürfen künftig von ihren Auftragnehmern keine sogenannten 'Bürgschaften auf erstes Anfordern' mehr verlangen. Das hat Signalwirkung für die deutsche Bauwirtschaft". Das erklärte heute in Berlin der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Rechtsanwalt Michael Knipper, anlässlich der jüngsten Novellierung des Teiles B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) sei damit einer alten Forderung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie gefolgt, die Bauwirtschaft von überzogenen Bürgschaftsanforderungen zu entlasten. Die neue VOB/B wird voraussichtlich im August 2002 in kraft treten.

Für die deutsche Bauwirtschaft sei die zunehmend rigidere Bürgschaftspolitik der Bauherren und der Banken zu einer immer schwereren finanziellen Belastung geworden, erläuterte Knipper. Wie keine andere Branche werde die Bauwirtschaft mit Bürgschaftsforderungen immensen Umfangs der Auftraggeber überzogen.

Bietungsbürgschaften, Abschlagszahlungsbürgschaften, Vorauszahlungsbürgschaften, vor allem aber Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften summierten sich inzwischen auf bis zu 35% des Jahresumsatzes. Knipper: "So manchem gesunden Unternehmen wird damit die 'finanzielle Luft' abgeschnitten, zumal die Banken nach Änderung der Kreditrichtlinien (Anrechnung von Bürgschaften zu 100 % anstatt zu 50 % auf das haftende Eigenkapital der Banken) keinerlei Interesse mehr hätten, selbst gesunden Bauunternehmen Bürgschaften zu geben. Die Antwort der Banken lautet häufig lapidar: Wir können unser Kapital renditeträchtiger einsetzen."

Unterstützung hatte der Hauptverband jüngst vom Bundesgerichtshof erhalten, der in seinem Urteil von 18.04.2002 die formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen für unzulässig erklärt hatte. Der BGH hatte in diesem Urteil festgestellt, dass diese Bürgschaftsform über das Sicherungsbedürfnis des Bauherrn hinaus geht und diesem einen ungerechtfertigten Liquiditätsvorteil verschafft.

Ebenso positiv wertete Knipper, dass nach der neuen VOB Bauherren künftig nicht verwertete Sicherheiten für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückgeben muss, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Knipper: "Beide Änderungen der VOB/B haben deutliche Signalwirkung für alle Bauherren. Sie schränken zudem das Risiko der Bauunternehmen ein, gegen den Auftraggeber wegen unberechtigter Inanspruchnahme einer Bürgschaft vorgehen zu müssen".

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