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Urteil: Gewährleistungsausschluss auch bei Kauf eines alten Hauses

(9.5.2002) Auch beim Kauf einer Altimmobilie ist ein genereller Gewährleistungsausschluss zulässig. Der Käufer hat selbst dann keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Haus wegen Baufälligkeit bereits kurz nach dem Kauf abgerissen werden muss - so entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur in solchen Fällen, in denen dem Verkäufer arglistiges oder sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann (Az.: 1 U 860/99).

In einem konkreten Fall wies das Gericht mit seinem grundlegenden Urteil die Schadenersatzklage eines Hauskäufers ab, der im Januar 1997 ein etwa 100 Jahre altes Fachwerkhaus für 190.000 Mark erworben hatte. Im August 1998 verfügte die Ortsgemeinde den Abriss des Hauses wegen Baufälligkeit. Daraufhin zog der Käufer vor Gericht. Der Verkäufer verwies jedoch auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Entscheidung vor.

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