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Nach Schädlingsbekämpfung Wohnung verseucht - Gericht: Mieter darf fristlos kündigen

(5.2.2002) Wer es in seiner Wohnung gern besonders warm hat und deshalb viel heizt und wenig lüftet, der hat sie vielleicht schon einmal beherbergt: unliebsame Mitbewohner auf sechs Beinen. In feuchtwarmen Räumen fühlen sich Schaben, Milben und andere Schädlinge besonders wohl. Ist eine Wohnung erst einmal von Ungeziefer befallen, kann oft nur der Kammerjäger helfen. Doch was, wenn der Schädlingsbekämpfer die chemische Keule schwingt, ohne wirklich mit ihr umgehen zu können? Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall:

Eine Mieterin hatte in ihrer Wohnung so genannte Kugelkäfer entdeckt. Die Tierchen vermehrten sich explosionsartig, und die Frau wusste schließlich nicht mehr, wie sie der Plage Herr werden sollte. Sie wendete sich daher an den Vermieter und forderte ihn auf, das Ungeziefer zu beseitigen. Der beauftragte daraufhin einen Kammerjäger, und dieser setzte zwei Insektizide gegen die Käfer ein. Der Schädlingsbekämpfer beachtete allerdings nicht, dass die von ihm verwendeten Stoffe laut Herstellerangaben gar nicht in Wohn- und Schlafräumen eingesetzt werden durften, weil sie äußerst giftig waren und zu Schädigungen des Nervensystems führen konnten. Als der Kammerjäger seine Arbeit beendet hatte, war die Wohnung deshalb zwar ungezieferfrei, dafür aber mit Insektiziden verpestet. Die Mieterin hielt es nur noch wenige Tage in den Räumen aus, weil es dort stark nach Chemikalien roch und sich bei ihr Haarausfall und starke Kopfschmerzen einstellten. Sie kündigte den Mietvertrag fristlos und zog aus.

Der Vermieter war damit nicht einverstanden. Er behauptete, die Schädlingsbekämpfung sei von dem Fachbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aber selbst wenn der Kammerjäger, wie die Mieterin behaupte, Fehler gemacht haben sollte, so sei dies jedenfalls nicht seine - des Vermieters – Schuld. Die Frau habe kein Recht gehabt, fristlos zu kündigen.

Das Amtsgericht Trier entschied zugunsten der Mieterin. Der Aufenthalt in der insektizidbelasteten Wohnung sei gesundheitsgefährdend und der Mieterin nicht zumutbar gewesen, urteilte der Richter. Sie habe daher fristlos kündigen dürfen (Urt. v. 14.8.2001; Az. 6 C 549/00). Auch Wochen nach der Schädlingsbekämpfung seien in der Raumluft noch immer so hohe Insektizidwerte gemessen worden, dass die Wohnung als bis auf weiteres unbewohnbar einzustufen gewesen sei. Die Tatsache, dass der Kammerjäger und nicht der Vermieter daran schuld sei, spiele für das Kündigungsrecht der Mieterin keine Rolle. Die fristlose Kündigung setze nur voraus, dass die Benutzung der Wohnung mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sei. Auf ein Verschulden des Vermieters komme es nicht an.

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