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Baukindergeld ohne Kinder: Förderung, selbst wenn der Nachwuchs nicht im betreffenden Objekt wohnt

(27.11.2001) Das Baukindergeld ist, wie der Name schon sagt, eine staatliche Förderung für bauwillige Familien mit Kindern. In aller Regel ist es deswegen nötig, dass die Kinder in dem zu fördernden Objekt auch tatsächlich wohnen. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, gibt es allerdings Ausnahmen. Der Bundesfinanzhof hat einem Antragsteller das Baukindergeld genehmigt, obwohl die Kinder an einem anderen Ort lebten. (Aktenzeichen X R 19/96)

Der Sachverhalt: Ein Berufsschullehrer erwarb neben seinem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt. Hier befand sich sein Arbeitsplatz und deswegen verbrachte er auch die Schultage dort. Ehefrau und Kinder lebten unterdessen in der Hauptwohnung. Der Lehrer nahm für die Zweitwohnung völlig unumstritten eine Förderung nach Paragraph 10e EStG (Vorläufer der heute geltenden Eigenheimzulage) in Anspruch. Als er allerdings auch noch Baukindergeld (heute: Kinderzulage) beantragte, spielte das Finanzamt nicht mehr mit. Schließlich wohnten die betreffenden Kinder überhaupt nicht in dem zu fördernden Objekt, argumentierte der Fiskus. Der Steuerzahler beharrte allerdings auf seinen Forderungen, der Streit führte schließlich bis vor den Bundesfinanzhof.

Der Tipp: Die obersten Finanzrichter der Republik entschieden, es sei für den Bezug des Baukindergelds nicht in jedem Falle zwingend nötig, dass die Kinder in der betreffenden Wohnung leben. Auch eine Zweitwohnung, die wie hier nur zeitweise vom Vater genutzt werde, gehöre zum einheitlichen elterlichen Haushalt und sei deswegen förderwürdig. Anders wäre es nur dann, wenn die Eltern zum Beispiel getrennt leben. In solch einem Fall könnte derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, auch keine Förderung beantragen.

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