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Schönheit, was ist das? Wohnungseigentümer und Mieter stritten um Qualität von Reparaturen

(26.10.2001) In den meisten Fällen ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass nicht unbedingt ein Handwerker beauftragt werden muss. Wer sich´s zutraut, darf grundsätzlich auch selbst Hand anlegen – mit einer wichtigen Einschränkung: Die Eigenleistungen müssen eine Mindestqualität erfüllen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin weist der LBS-Infodienst Recht und Steuern hin. (Aktenzeichen 65 S 504/99)

Schönheitsreparaturen

Der Sachverhalt: Was Handwerker können, das kann ich schon längst. So dachte es sich der Mieter einer Wohnung und beschloss, die nötigen Schönheitsreparaturen in Eigenregie durchzuführen. Er kaufte sich Farben und Tapeten und legte los. Das Ergebnis befriedigte zwar ihn selbst, nicht aber den Eigentümer der Immobilie. Dieser beschwerte sich darüber, dass der Farbauftrag ungleich und scheckig sei und dass man an manchen Stellen die Lackläufe noch erkennen könne. Außerdem waren Schmutzpartikel und Tropfenbildung zu beobachten. Die Tapete wies bei genauerem Betrachten zahlreiche Hohlstellen auf. "Nicht akzeptabel", befand der Vermieter. Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, lag es an Berliner Richtern, darüber zu entscheiden, wo denn nun eigentlich die Schönheit beginnt und wo sie endet.

Das Urteil: Der Mieter habe eine Arbeit in "Hobbyqualität" vorgelegt, beschied eine Zivilkammer nach der Begutachtung der Maler- und Tapezierkünste. Das aber sei zu wenig für eine Schönheitsreparatur. Zwar müsse man nicht gleich DIN-Qualität vorweisen, aber bloße Hobbyarbeit reiche nicht aus. Fazit: Der Vermieter konnte darauf bestehen, dass die Türen und Wände noch einmal fachmännisch gestrichen bzw. tapeziert werden.

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