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Bundesrat: Erben von Immobilien sollen tiefer in die Tasche greifen

(29.3.2001) Wenn es nach dem Willen einiger von der SPD geführten Bundesländer geht, dann werden künftig Erben von Immobilien stärker zur Kasse gebeten: Der Bundesrat soll am Freitag (31.3.) über einen Gesetzentwurf von Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt beraten, der vom kommenden Jahr an eine Höherbewertung von Häusern und Grundstücken vorsieht.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 2002 neu zu regeln:

Derzeit kann Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer mit Stichtag 1. Januar 1996 nur noch bis zum 31. Dezember 2001 bewertet werden. Wegen dieser "Verfallsklausel" können nach diesem Zeitpunkt Grundbesitzwerte nicht mehr ermittelt und im Rahmen der Besteuerung angesetzt werden. Die antragstellenden Länder weisen darauf hin, dass, sofern der Bundesgesetzgeber nicht tätig wird, ein verfassungsrechtlich bedenklicher Zustand eintritt, der das den Ländern zustehende Aufkommen der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer ernsthaft gefährdet. Um dies zu verhindern, sei eine Anpassung der Bewertungsvorschriften für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 erforderlich. Nach geltendem Recht wird Grundbesitz nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit einem besonderen bewertungsrechtlichen Grundbesitzwert angesetzt. Unbebaute Grundstücke werden mit den um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwerten vom 1. Januar 1996 bewertet. Bebaute Grundstücke werden in der Regel im Ertragswertverfahren unter Anwendung eines einheitlichen Vervielfältigers von 12,5 auf die Jahresmiete bewertet. Der einheitliche Vervielfältiger gilt unabhängig von der Grundstücksart (zum Beispiel Einfamilien-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück). Der sich danach ergebende Ausgangswert ist gegebenenfalls zu kürzen um eine Alterswertminderung und zu erhöhen um einen Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser.

Eine Untersuchung habe, so die antragstellenden Länder, ergeben, dass unbebaute Grundstücke im Durchschnitt nur mit 72 Prozent ihres Kaufpreises (Verkehrswertes) erfasst würden. Noch gravierender seien die Unterschiede zwischen steuerlichen Grundbesitzwerten und Verkehrswerten bei bebauten Grundstücken. Diese unterschiedliche Bewertung innerhalb der Vermögensart Grundvermögen sei sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungsrechtlich bedenklich. Bei der Erbschaftsteuer komme hinzu, dass auch gegenüber dem übrigen Vermögen eine Gleichmäßigkeit der Belastung nicht gewährleistet sei. Eine Aktualisierung der Wertverhältnisse sei zur Korrektur nicht ausreichend.

Die Länder schlagen daher eine umfassende Neuregelung vor: Im Sinne einer Übergangslösung sollen die Wertverhältnisse nicht mehr auf einen bestimmten zurückliegenden Zeitpunkt (1. Januar 1996) festgeschrieben werden. Vielmehr sollen aktuelle Wertverhältnisse gelten. Anderes gelte lediglich für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Für bebaute, im Ertragswertverfahren bewertete Grundstücke sollen im Durchschnitt rund 72 Prozent des Verkehrswerts wie für unbebaute Grundstücke erreicht werden, auch wenn damit die Ungleichbehandlung des Grundvermögens gegenüber dem übrigen Vermögen nur teilweise beseitigt werden kann.

Die Änderungen bei der Grundbesitzbewertung führen zu höheren Grundstückswerten und damit zu höheren Wertansätzen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die sich jedoch erst bei Überschreiten der persönlichen Freibeträge auswirken könne.

Die antragstellenden Länder haben gebeten, die Vorlage auf die Tagesordnung der 761. Sitzung zu setzen und sie anschließend den Ausschüssen mit dem Ziel zuzuweisen, eine Behandlung in der Plenarsitzung des Bundesrates am 27. April 2001 zu ermöglichen.

Die Erbschaftssteuer kommt ausschließlich den Ländern zu Gute. Union und Wirtschaftsverbände machen gegen den Vorstoß mobil. Und die Grünen erklärten, dass eine Neubewertung zu keiner Mehrbelastung von Erben führen dürfe. Deshalb sollten gleichzeitig auch die Freibeträge erhöht werden. Derzeit liegen die Freibeträge bei 600.000 Mark für hinterbliebene Ehegatten und bei 400.000 Mark für Kinder. Das Bundesfinanzministerium wollte den Vorschlag der Länder nicht kommentieren. Da die Erbschaftssteuer eine Ländersteuer sei, werde man die Initiative den Ländern überlassen.

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