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Bausparverträge sind übertragbar

(17.8.2000) Bausparen bleibt beliebt. So schlossen die Deutschen im vergangenen Jahr neue Bausparverträge in Höhe von rund 167 Mrd DM ab. Allerdings: Nicht selten ändern sich die ursprünglichen Ziele von Bauwilligen. Was ist, wenn ein Bausparvertrag entgegen der anfänglichen Planung nicht mehr benötigt wird? Was viele vielleicht nicht wissen: Ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat auch die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben.

Hierbei gibt es einiges zu beachten, denn eine Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragswerk an einen Dritten liegt allein im Ermessen der Bank. In der Regel gibt diese ihre Zustimmung, wenn der in Frage kommende Übernehmer zum einen eine ausreichende Bonität aufweist und zum anderen ein Angehöriger gemäß §15 Abgabenordnung (AO) ist. Dazu zählen Ehegatten, Verlobte, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern oder Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis verbunden sind und in häuslicher Ge-meinschaft leben. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Banken der Übertragung auf Nichtangehörige zu.

Allerdings ist der §15 AO für kein Kreditinstitut verbindlich. Sie können in ihren Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen andere Bedingungen festlegen. Es ist deshalb ratsam, sich bei der eigenen Hausbank bzw. Bausparkasse über die gültige Ahnen-reihe zu informieren.

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