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Gerüste können den Versicherungsschutz bei Hausratversicherungen gefährden

Foto © Rheinland Versicherungen

(21.7.2000) Einbrecher, die spinnengleich an Fassaden rumklettern, gehören in das Reich der Phantasie - es sei denn, man erleichtert ihnen die Fassadenkletterei per Baugerüst. Gerüste ziehen Einbrecher magischan. Eigentümer eines eingerüsteten Hauses bzw. Mieter mit einem Gerüst vorm Fenster müssen deshalb ihrem Versicherer das Aufstellen eines Gerüstes unverzüglich melden - egal, ob sie im Do-it-yourself-Verfahren arbeiten oder ein Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt haben. „Andernfalls ist der Versicherungsschutz im Ernstfall gefährdet“, stellt Birgit Bruns, Pressesprecherin der RheinLand Versicherung, fest. Nachzulesen sei dies in der Regel im Kleingedruckten der Hausratversicherung. „Dort wird darauf hingewiesen, dass jede Gefahrerhöhung dem Versicherer umgehend mitgeteilt werden muss.“ Mache der Versicherte dies nicht, könne die Versicherung von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Kommt der Versicherte hingegen dieser Informationspflicht nach, so erhält er ein kurzes Bestätigungsschreiben, in dem er ausdrücklich auf die vereinbarten Sicherungsvorschriften hingewiesen wird - beispielsweise auf das Schließen von Türen, Fenstern und sonstigen Öffnungen in Abwesenheit. „Zudem raten wir, Bargeld, Schmuck, Sparbücher und andere Wertsachen möglichst verschlossen aufzubewahren, im Idealfall bei der Hausbank“, ergänzt Birgit Bruns. Ein finanzieller Risikozuschlag werde üblicherweise nicht erhoben.

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