Stürmann GmbH & Co. KG

2008

Aufzugsschachtentrauchung im Sinne der EnEV (17.12.2008)
Die von den Landesgesetzgebern in den jeweiligen Bauordnungen der Länder, wie z.B. in §39 Abs. 3 BauO NRW, vorgeschriebenen Voraussetzungen für Fahrschächte von Aufzugsanlagen, nach denen diese zu lüften und mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet sein müssen, können nicht länger mit der bisher üblichen so genannten Permanentöffnung im Schachtkopf erfüllt werden.

2008
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