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Wer haftet für gelöschte Daten?

(9.9.2014) Oft wird „im Eifer des Gefechts“ vergessen, Daten zu sichern. In der Regel geht alles gut. Aber manchmal eben auch nicht – dann sorgen ein unbedachtes Drü­cken der DEL-Taste, ein Virus oder ein technischer Defekt für den Verlust von wichti­gen Unternehmensdaten. Schnell stellt sich dabei die Frage der Haftung - wobei der Verlust oft schwer in Geld zu beziffern. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung hat drei relevante Urteile zum Thema „Datenverlust“ vorgelegt:

Fall 1: Gelöschte Konstruktionspläne

Ein Ingenieurbüro, das Industrieanlagen plante, hatte Aufträge an einen externen IT-Dienstleister vergeben. Dieser Freiberufler brachte eines Tages seinen 12-jährigen Sohn mit zur Arbeit. Das gelangweilte Kind installierte auf dem Firmenrechner ein PC-Spiel - mit schlimmen Folgen: Fast alle auf der Festplatte vorhandenen Daten wurden gelöscht. Das Ingenieurbüro hatte keine Datensicherung durch Kopien vorgenommen.

  • In erster Instanz wurden dem Ingenieurbüro deswegen 30 Prozent Mitver­schulden angelastet. 70 Prozent des Schadens sollten Vater und Sohn bezah­len. Diesen Anteil setzte das Gericht mit rund 350.000 Euro an; insbesondere schlugen dabei die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Daten zu Buche.
  • Die zweite Instanz verurteilte die Beklagten nur noch zum Ersatz der Fest­platte, da sie in den Wiederherstellungskosten keinen ersatzfähigen Schaden sah.
  • In dritter Instanz hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil jedoch auf. Er führ­te aus, dass auch die Kosten für die Wiederherstellung der Daten durch eigene Mitarbeiter des Unternehmens erstattungsfähiger Schaden seien. Es sei nicht gerechtfertigt, besondere Anstrengungen zur Schadensbehebung durch den Einsatz eigener Mitarbeiter des Geschädigten dem Schadensverursacher zu­gutekommen zu lassen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.12.2008, Az. VI ZR 173/07)

Fall 2: Zerstörte Webseite

Eine Werbeagentur hatte für einen Firmenkunden eine Webseite erstellt. Sie erhielt auch den Auftrag, diese zu hosten und vergab den Auftrag weiter an ein drittes Un­ternehmen. Bei diesem kam es dann zu einem Server-Absturz, der auch die Webseite lahmlegte. Die Wiederherstellung der Webseite scheiterte, da weder die Agentur noch der Hosting-Dienstleister Backups der Daten angefertigt hatten. Der Kunde forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe der ursprünglichen Erstellungskosten für die Websei­te sowie eine Nutzungsausfallentschädigung.

Das Landgericht Duisburg entschied, dass zwischen der Agentur und dem Kunden ein Host-Provider-Vertrag zustande gekommen sei. Es gehöre auch ohne besondere Ver­einbarung zu den Pflichten des Host-Providers, für ausreichende Sicherung der Daten durch Backups zu sorgen. Ein mögliches Verschulden ihres Subunternehmers müsse sich die Agentur zurechnen lassen. Das Gericht setzte allerdings die Schadenssumme von über 5.000 Euro auf rund 1.200 Euro herunter: Es sei ein Abzug „neu für alt“ vor­zunehmen. Einem Sachverständigengutachten zufolge habe eine Webseite etwa eine Lebensdauer von acht Jahren, hier sei die Seite bereits sechs Jahre lang unverändert in Betrieb gewesen. Eine Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Gericht der Klä­gerin nicht zu. (Landgericht Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12)

Fall 3: Kabel gekappt – Fabrik steht still

Ein Bauunternehmen führte mit einem Bagger Ausschachtungsarbeiten durch. Dabei wurde ein Stromkabel der örtlichen Stadtwerke gekappt. Bei einem nahen Autozulie­ferbetrieb führte der Stromausfall dazu, dass große Pressmaschinen stillstanden. Das Unternehmen konnte sie nicht ohne Weiteres wieder hochfahren, weil ihre Steuersoft­ware teilweise gelöscht war. Softwarespezialisten des Unternehmens benötigten 374 Arbeitsstunden, um den Schaden zu beheben – und diese Stunden wollte das Unter­nehmen vom Bauunternehmer bezahlt haben.

Das Gericht sah in dem Datenverlust durch den Stromausfall eine Eigentumsverlet­zung im Sinne von 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch auf Datenträ­gern gespeicherte Sachdaten wären vom Eigentumsschutz umfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Daten nur neu vom Server heruntergeladen werden müssten. Inwie­weit eine fehlende Absicherung gegen derartige Stromausfälle ein Mitverschulden be­gründen kann, wurde in diesem Verfahren nicht thematisiert. Der Bauunternehmer musste 16.000 Euro Schadenersatz zahlen. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 2 U 98/11)

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